Einführung 

Die Körperschaftssteuer wird auf die Einkommen und Gewinne von Gesellschaften und ähnlichen Geschäftseinheiten erhoben.  Die Körperschaftssteuer für in der Türkei tätige Unternehmen wird in der Regel pauschal mit 20 % erhoben. 

Ziel dieses Artikels ist es, einen grundlegenden Überblick bezüglich der Körperschaftssteuer zu geben. Insbesondere werden die wichtigsten Themen für potenzielle Investoren behandelt. Branchenspezifische Regelungen werden bewusst außen vorgelassen.


Steuerpflichtige Körperschaften 

Folgende Körperschaften sind körperschaftsteuerpflichtig;

► Aktiengesellschaften 

► Gesellschaften mit beschränkter Haftung

► Andere Arten von Gesellschaften mit Aktienkapital und ähnliche ausländische Gesellschaften

► Genossenschaften

► Zweigniederlassungen von ausländischen Körperschaften

► Öffentliche Unternehmen

► Unternehmen im Besitz von Stiftungen und Vereinen

► Gemeinschaftsunternehmen.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die von natürlichen Personen gegründet werden, unterliegen nicht der Körperschaftssteuer. Die Profite von derartigen Gesellschaften werden den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und dann im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuerrechnung besteuert.


Territorialer Geltungsbereich der Haftung

Die steuerpflichtigen Einkünfte und Gewinne von Körperschaftssteuerpflichtigen werden nach dem Ort der Hauptniederlassung bestimmt:

I. Status als vollwertiger Steuerzahler: Befindet sich der registrierte Hauptsitz oder das eigentliche Geschäftszentrum in der Türkei, wird die steuerpflichtige Körperschaft als "ansässig" eingestuft und unterliegt der Besteuerung ihres Gesamteinkommens. So werden beispielsweise in der Türkei ansässige Tochtergesellschaften (Tochterunternehme) in ausländischem Besitz als vollwertige Steuerzahler betrachtet.

II. Status als beschränkter Steuerzahler: Wenn sich weder der eingetragene Hauptsitz noch das tatsächliche Geschäftszentrum in der Türkei befindet, wird der Steuerpflichtige als "nicht ansässig" eingestuft und ist nur mit dem in der Türkei erzielten Einkommen körperschaftsteuerpflichtig. So ist beispielsweise ein gebietsfremdes Unternehmen, das in der Türkei über eine Zweigniederlassung oder ein Gemeinschaftsunternehmen tätig ist, nur beschränkt steuerpflichtig.


Steuerpflichtiges Einkommen

Das steuerpflichtige Einkommen ist der Vermögensunterschied zwischen zwei aufeinander folgenden Steuerjahren. Türkische Unternehmen berechnen ihr zu versteuerndes Einkommen, indem sie zunächst gesetzliche Anpassungen vornehmen, um vor allem Kapitalposten zu eliminieren.  Als nächster Schritt werden die nicht abzugsfähigen Ausgaben zum Nettobetriebseinkommen addiert und die steuerfreien Einnahmen und Verlustvorträge abgezogen.


Steuerabzüge 

Die Berechnung des Nettobetriebseinkommen erfolgt, indem die Betriebskosten des Unternehmens vom Bruttoeinkommen des Unternehmens abgezogen werden. In der Regel können alle gewöhnlichen und notwendigen Ausgaben, die für die Erzielung und Erhaltung der Einnahmen gezahlt oder getätigt wurden, abgezogen werden. Nachfolgend sind die wichtigsten Beispiele für abzugsfähige Ausgaben aufgeführt;

► Ausgaben bezüglich der Gründung und Registrierung,

► Allgemeine Betriebskosten (z.B. Gehälter, Renten, Zinsen) 

► Reisekosten (einschließlich Verpflegung und Unterkunft) 

► Grundsteuer, Stempelsteuer, Gemeindesteuern,

► Lizenzgebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, d. h. von Patenten, Marken, Urheberrechten und Know-how,

► Ausgaben für Forschung und Entwicklung 

► Spenden an staatliche Stellen, Gemeinden, gemeinnützige Vereine, Stiftungen und wissenschaftliche F&E-Einrichtungen (bis zu 5 % des steuerpflichtigen Einkommens),

► Ausgaben für das Sponsoring von Amateur- und Profisportaktivitäten,

► Verluste, die in den letzten 5 Jahren entstanden sind, und 

► Wertminderungen

Bei Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen können die Ausgaben des Hauptsitzes von den Einnahmen der Zweigniederlassung abgezogen werden, sofern diese Ausgaben direkt mit den Geschäftstätigkeiten der Zweigniederlassung in der Türkei verbunden sind.


Teilnahme Befreiung

Die Teilnahme Befreiung wird als die Befreiung der Aktionäre von der Dividendensteuer definiert.  Der Grund für die Befreiung von Teilnahme ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Aktionären.

Nach türkischem Recht sind Dividenden, welche ein Unternehmen (z. B. eine Holdinggesellschaft) von seinen Beteiligungen (z. B. Tochtergesellschaften, Teilhabergesellschaften usw.) erhält, vollständig von der Körperschaftssteuer befreit, sofern beide Unternehmen in der Türkei ansässig sind.

Andererseits sind Dividenden, die von Teilnehmern außerhalb der Türkei ausgezahlt werden, von der Steuer befreit, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind;

(1) Das türkische Unternehmen muss mindestens 10 % des eingezahlten Kapitals der ausländischen Gesellschaft während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr ab dem Datum des Erhalts der Dividende besitzen,

(2) Das ausländische Unternehmen muss entweder eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein,

(3) Das ausländische Unternehmen muss einer Körperschaftsteuer mit einem effektiven Satz von mindestens 15 % unterliegen, und

(4) Die Dividenden müssen vor dem Datum der Abgabe der jährlichen Körperschaftssteuererklärung in die Türkei überwiesen werden.

Dividenden, die von ausländischen Niederlassungen türkischer Unternehmen ausgezahlt werden, sind nach den obengenannten Bedingungen ebenfalls befreit. 


Befreiung von Kapitalgewinnen

Kapitalgewinne, die von gebietsansässigen und gebietsfremden Unternehmen, einschließlich Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen erzielt werden, sind in der Regel als gewöhnliches Einkommen zu versteuern.

75% der Kapitalgewinne, die aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Beteiligungen oder dem Verkauf von Immobilien resultieren, sind jedoch von der

Körperschaftsteuer befreit, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden; 

(1) Die Anteile/Immobilien müssen mindestens seit 2 Jahren im Besitz sein

(2) Die Verkaufserlöse müssen bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr des Verkaufsgeschäfts erhoben werden,

(3) Die Verkaufserlöse müssen mindestens 5 Jahre lang auf einem besonderen Rücklagenkonto gehalten werden,

(4) Steuerbefreite Einnahmen dürfen innerhalb von 5 Jahren nicht auf ein anderes Konto übertragen werden, (es sei denn, sie werden zum Zwecke der Kapitalzuführung auf das Kapitalkonto übertragen)

(5) Die Gesellschaft darf nicht innerhalb von 5 Jahren aufgelöst werden.

Jedoch können Unternehmen, deren gewöhnliche Geschäftstätigkeit den Handel mit inländischen Beteiligungen oder den Handel mit Immobilien umfasst diese Befreiung nicht in Anspruch nehmen.


Quellensteuer auf Dividenden 

Bei der Auszahlung von Dividenden an Aktionäre müssen Unternehmen 15 % der Dividenden einbehalten. Dividenden, die an einzelne Aktionäre und ausländische Unternehmen ausgezahlt werden, fallen in diesen Bereich.

Dividenden, die an in der Türkei ansässige Unternehmen ausgezahlt werden, unterliegen jedoch nicht der Quellensteuer, da sie im Rahmen der Beteiligungsfreistellung berücksichtigt werden.


Quellensteuer auf Niederlassungsgewinne

Auf die Gewinne von Zweigstellen ausländischer Unternehmen wird eine Quellensteuer von 10 % erhoben, wenn diese Gewinne an den Hauptsitz des Unternehmens überwiesen werden. Die Quellensteuer wird auf den auszahlungsfähigen (Netto-)Gewinn der Zweigniederlassung nach Abzug der Körperschaftsteuer erhoben. 


Steuererklärungen

Wie in den meisten Rechtsordnungen, beginnt das Rechnungsjahr am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Jährliche Steuererklärungen müssen innerhalb des 4. Monats nach Ende des jeweiligen Rechnungsjahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Darüber hinaus sind Körperschaftssteuerpflichtige verpflichtet, vorläufige Steuererklärungen einzureichen, in denen die Körperschaftssteuer im Voraus für die tatsächlich erzielten vierteljährlichen Gewinne innerhalb des Rechnungsjahres gezahlt wird. Der in der vorläufigen Steuererklärung angewandte Steuersatz unterscheidet sich nicht vom normalen Körperschaftssteuersatz, welcher 20 % beträgt. (23% für 2022) Der Präsident ist ermächtigt, den vorläufigen Steuersatz um bis zu 5 Prozentpunkte zu senken oder auf den Normalsatz zurückzusetzen.

Die vierteljährlichen Zahlungen werden mit der in der jährlichen Steuererklärung angegebenen Endsteuer verrechnet. Wenn die Summe der vierteljährlichen Zahlungen die jährliche Steuer übersteigt, kann entweder der Überschuss von anderen Steuerverpflichtungen abgezogen werden oder, falls eine solche Verpflichtung nicht besteht, auf Antrag innerhalb eines Jahres zurückerstattet werden.